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§ 51 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand

§ 51

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden.

(2) Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Abs. 1 ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung bzw. Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluß derselben zu erfolgen.

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