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§ 51 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

2. Hauptstück

Lagerung von Versandbehältern in Räumen Lagerräume

§ 51.

Die Lagerung von Versandbehältern in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037696

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