vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene

§ 51.

Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206752

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)