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§ 51 AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2006

Laienwerbung

§ 51

(1) Laienwerbung darf nicht für

  1. 1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
  2. 2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
  3. 3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,

    betrieben werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.

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