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§ 50a ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

§ 50a.

(1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

  1. 1. Angehörige des Patienten,
  2. 2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
  3. 3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.

(3) Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Rahmen von Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG ist § 50b Abs. 5 bis 7 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40185104

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