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§ 50 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

§ 50

In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.

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