vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Nichtigkeit

§ 50.

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252057

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)