Landeskultureller Wert
§ 50.
Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140870
alte Dokumentnummer
N8199712460Y
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