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§ 50 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Frist für die Einsetzung

§ 50.

(1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.

(2) Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216479

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