5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen
§ 50
(1) Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.
(2) Kann der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.
(3) Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.
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