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§ 50 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Inspektionsbericht

§ 50.

(1) Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.

(2) Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft, die ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 2 Z 9 prüft, hat die APAB auf Antrag sowie unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 zu erteilen.

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