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§ 50 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Einheben entgleister Förderwagen.

§ 50

Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.

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