§ 4a.
Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks- oder Sonderschulen oder Mittelschulen bestehen.
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10009231
Dokumentnummer
NOR40212203
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