Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen
§ 4a.
Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament zu melden oder zu melden, dass keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden. Der Rechnungshof hat diese Informationen auf seiner Website unverzüglich zu veröffentlichen. Die zur Aufsicht berufenen Organe des Bundes haben dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht über die aufgrund dieser Bestimmung eingelangten Meldungen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40245739
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