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§ 4a GStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

§ 4a.

(1) Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

(2) Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.

Schlagworte

Informationsangebot

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40257308

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