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§ 4a.
(1) Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
(2) In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
(3) In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind:
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40243739
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