vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Koordination der Zoonosenbekämpfung und -überwachung in den Ländern

§ 4.

(1) Dem Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator obliegt:

  1. 1. die Zusammenfassung, Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonosenerregern auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften im Lande,
  2. 2. die Sicherstellung der Umsetzung der in § 1 genannten Ziele auf Landesebene, durch Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete (Futtermittel, Veterinärmedizin, Lebensmittel, Humanmedizin) in einer Landeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Landeskommission für Zoonosen) und
  3. 3. die Entsendung des Leiters der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreters in die Bundeskommission für Zoonosen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6.

(2) Bei Verdacht auf einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch hat der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator die von den jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern durchzuführenden Maßnahmen auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen, welche die Vorgangsweise bei der Meldung, Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen regeln, zu koordinieren und zu überwachen.

(3) Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat sicherzustellen, dass im Anlassfall als operative Einheit zur Abklärung des Verdachts oder eines festgestellten lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs bezirksweise, mehrere Bezirke übergreifend oder landesweit agierende Interventionsgruppen aus Amtstierärzten, Amtsärzten, Lebensmittelaufsichtsorganen und Futtermittelexperten zur Verfügung stehen.

(4) In Bezug auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche im jeweiligen Land hat der Leiter der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden der Bundeskommission für Zoonosen sowie der AGES jedenfalls folgende Angaben schriftlich zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der Erkrankungs- und Todesfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
  2. 2. ursächliche Infektionserreger, einschließlich – soweit möglich – des Serotyps oder einer anderen definierten Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
  3. 3. an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potentielle Überträger;
  4. 4. Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel oder die verdächtigen Lebensmittel

    hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;

  1. 5. weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelgewinnung und -verarbeitung;
  2. 6. Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres.

(5) Bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen ist je nach Falldefinition stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Patienten) und die Zahl der Positivbefunde anzugeben. Erforderlichenfalls sind die Ergebnisse so zu präsentieren, dass die geographische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.

Schlagworte

Zoonosenüberwachung, Erkrankungsfall, Lebensmittelverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070454

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte