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§ 4 Zoll-TE-Inf-V 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Notfallverfahren

§ 4.

(1) Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.

(2) Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und

  1. 1. erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
  2. 2. untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.

(3) Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40230734

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