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§ 4 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1976

§ 4.

Auskunftspflichtig sind:

  1. a) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 alle ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen Verkehrsrechte eingeräumt worden sind, sowie alle inländischen Luftbeförderungsunternehmen;
  2. b) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 alle Zivilflugplatzhalter;
  3. c) bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011490

Dokumentnummer

NOR12148406

alte Dokumentnummer

N9197612109I

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