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§ 4 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Messnetz

§ 4.

(1) Das staatliche Messnetz setzt sich aus demBasismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.

(2) Die Messstellen desBasismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß § 59e WRG 1959 zu berücksichtigen.

(3) Bei denSondermessnetzen können unterschieden werden:

  1. 1. Messstellen für Planungs- und Versuchszwecke:

    Diese werden im Zusammenhang mit der Planung von wasserwirtschaftlichen Projekten eingerichtet bzw. dienen der Forschung und Lehre, zB zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren (§ 59c Abs. 3 Z 2 WRG 1959).

  1. 2. Messstellen für besondere Zwecke:

    Diese werden zur Erreichung bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele, wie zB für den Wasserstands- und Hochwassernachrichtendienst, für die Informationsverdichtung oder wenn das Risiko der Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers gegeben ist, errichtet.

Schlagworte

Planungszweck, Wasserstandsnachrichtendienst

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085486

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