vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2024

Mittelvolumen

§ 4.

(1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40263000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)