vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Voraussetzungen für die Genehmigung

§ 4.

(1) Die Genehmigung nach § 3 ist zu erteilen, wenn

  1. 1. der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen,
  2. 2. die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
  3. 3. die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft,
  4. 4. entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 getroffen wurden,
  5. 5. die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft,
  6. 6. der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt,
  7. 7. der Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 abgeschlossen hat und
  8. 8. der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.

(2) Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs.1 ermöglichen, beizubringen.

(3) Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen.

(4) Der Betreiber hat zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 60 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall, ohne Ausschluss oder zeitliche Begrenzung der Nachhaftung, abzuschließen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Bescheid aufgrund des öffentlichen Interesses an der Weltraumaktivität unter Berücksichtigung des von ihr ausgehenden Risikos und der Finanzkraft des Betreibers eine niedrigere Versicherungssumme für die vom Betreiber abzuschließende Haftpflichtversicherung festsetzen oder den Betreiber gänzlich von der Versicherungspflicht befreien. Im öffentlichen Interesse liegen Weltraumaktivitäten, die der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung dienen. Eine Versicherung ist nicht abzuschließen, wenn der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134338

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte