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§ 4 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2002

Wahlkommissionen

§ 4

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Gründungskonvent obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:

  1. 1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
  2. 2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
  3. 3. das allgemeine Universitätspersonal.

(2) Als Wahlkommissionen an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 fungieren die nach den Bestimmungen des UOG 1993 oder KUOG und der Wahlordnung der jeweiligen Universität eingerichteten Wahlkommissionen ohne allfällige Angehörige einer Medizinischen Fakultät. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit jener der Mitglieder des Gründungskonvents.

(3) An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 ist je eine Wahlkommission für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen einzurichten. Diese besteht jeweils aus den Vertreterinnen und Vertretern dieser Personengruppen im Fakultätskollegium der betreffenden Medizinischen Fakultät gemäß UOG 1993, bei der Personengruppe nach Abs. 1 Z 3 überdies aus deren Ersatzmitgliedern.

(4) Wahlkommissionen, die weder über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden noch über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter verfügen, sind an den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 von der Rektorin oder vom Rektor, an den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 von der Dekanin oder vom Dekan der Medizinischen Fakultät nach UOG 1993, einzuberufen. Sie oder er leitet die Sitzung bis zur Bestellung einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch Beschluss.

(5) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie oder er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.

(6) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.

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