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§ 4 VoBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zulassung der Anmeldung

§ 4.

(1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.

(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags (§ 3 Abs. 4) kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

(4) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Registrierungen von Volksbegehren und Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Einleitungsantrag abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40202846

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