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§ 4 VO-Sicherungsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

(1) Sicherungsmaßnahmen sind so vorzunehmen, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Herstellungsanlage nicht behindert wird.

(2) Maischevorwärmer sind wie Brenngeräte zu behandeln.

(3) Die in Gefäße führenden Alkoholleitungen müssen in oberen Wandungen der Gefäße enden. Rohre, durch die Alkohol in das Feinbrenngerät geleitet wird, müssen so ausgestattet sein, daß weder Alkohol noch alkoholhaltige Dämpfe abgezogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054321

alte Dokumentnummer

N3199545163J

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