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§ 4 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Verweisungen und durchgeführte unionsrechtliche Vorschriften

§ 4.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

(2) Die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung zu vollziehen, sofern sie die Einfuhr und Durchfuhr sowie die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen.

(3) Durch diese Verordnung werden für die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten durchgeführten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249358

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