Datenauswertung
§ 4
(1) Die Auswertung der übermittelten Daten ist von der durchführenden Stelle vorzunehmen.
(2) Der Bericht über die Auswertung der Daten ist von der durchführenden Stelle dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Die Ergebnisse dieses Berichts werden vom Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.
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