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§ 4 Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1922

§ 4

Alljährlich im Monate November wird eine ordentliche Versammlung (Generalversammlung) sämtlicher Mitglieder einberufen; die Einberufung erfolgt durch den Obmann im Wege spezieller Verständigung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Stimmberechtigt in der Genossenschaftsversammlung sind nur eigenberechtigte Personen. Nicht stimmberechtigte Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter aus. Juristische Personen (öffentliche Fonds, Korporationen, Vereine, Gesellschaften u. dgl.) werfen durch diejenigen vertreten, welche nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Vertretung derselben nach außen berufen sind.

Mitglieder, welche am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können einen Bevollmächtigten ernennen. Der Bevollmächtigte muß selbst Mitglied der Genossenschaft und eigenberechtigt sein. Er muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen und darf nur einen Genossen vertreten.

Das Versammlungslokal wird jeweilig vom Obmann bestimmt. Bei dieser Versammlung steht es jedem Mitgliede frei, Anträge und Beschwerden vorzubringen; diese sind jedoch spätestens drei Tage vor Eröffnung der Versammlung dem Obmanne oder dessen Stellvertreter schriftlich zu übereichen.

Nicht Erscheinende werden stets dem Mehrheitsbeschlusse zustimmend erachtet und können nachträglich keine gültige Einsprache mehr erheben.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Genossen anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind und diese mindestens über die Hälfte der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen.

Zur Beschlußfassung über Aenderung der Statuten oder Auflösung der Genossenschaft ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittel aller Genossen anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind und diese über mindestens zwei Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentumes (§ 55 W.-R.-G.) zu berechnenden Stimmen verfügen.

Sollte die Einberufung der Genossenschaft für eine Versammlung resultatlos sein, so ist eine zweite einzuberufende Versammlung auf jeden Fall und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Genossen resp. der vertretenen Mitglieder beschlußfähig.

Der Nachweis der gehörigen Einberufung der Mitglieder ist in jedem Falle zur Versammlung beizubringen.

Der Wirkungskreis der ordentlichen Genossenschaftsversammlung umfaßt:

  1. 1. Die Festsetzung des jährlichen Bauprogrammes im Einvernehmen mit den Weisungen des Landesbauamtes und die Genehmigung des Voranschlages;
  2. 2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vereinsleitung und die Erteilung des Absolutoriums an dieselbe;
  3. 3. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen;
  4. 4. die Wahl des Ausschusses, der Rechnungsrevisoren und des Schiedsgerichtes;
  5. 5. die Beschlußfassung über die Anstellung von Genossenschaftspersonale;
  6. 6. die Festsetzung der Entlohnungen und Remunerationen der Genossenschaftsfunktionäre und des Personales;
  7. 7. die Beschlußfassung über Aenderung der Statuten;
  8. 8. die Beschlußfassung über die Einbeziehung einzelner Grund- und Bauparzellen in den Genosssenschaftsverband und Ausscheidung solcher aus dem Verbande; endlich
  9. 9. die Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 55 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen gefaßt.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn

  1. 1.) eine wesentliche Änderung des beschlossenen Bauprogrammes notwendig wird;
  2. 2.) eine Überschreitung des Kostenvoranschlages zu gewärtigen ist, welche die Höhe einer Umlage übersteigt; oder wenn
  3. 3.) mindestens ein Drittel der Mitglieder, welches mindestens über ein Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (§ 56 Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen, die Einberufung einer Versammlung schriftlich verlangen.

Schlagworte

Grundparzelle

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046047

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