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§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/216

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 4

(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

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