Vernichtung
§ 4
Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die ohne unnötigen Aufschub nachzukommende Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres im Wege einer Sicherheits- oder Militärdienststelle, dem gemäß § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt.
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