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§ 4 Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Evaluierung

§ 4.

(1) Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren einen Bericht über die Evaluierung des Verbotes gemäß § 2 unter besonderer Berücksichtigung der international gewonnenen Erfahrungen dem Nationalrat vorzulegen. Der Vorschlag für den Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstellen.

(2) Sofern sich aus dem Evaluierungsbericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, hat die Bundesregierung entsprechende Entwürfe auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007616

Dokumentnummer

NOR40134761

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