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§ 4 TWV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 4

Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten

  1. 1.an den Entnahmestellen eines Verteilungsnetzes, die üblicherweise zur Wasserentnahme dienen;2.bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse in Verkehr gebracht wird, am Punkt der Abfüllung;3.bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb;4.bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug.

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