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§ 4 TSG-Werttarif-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übergangsbestimmung

§ 4.

Für das Entschädigungsverfahren für Tiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verendet sind oder getötet wurden, für die aber staatlicherseits noch keine Entschädigung bezahlt wurde, gelten die Bestimmungen des §§ 51 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 2 TSG.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Gesetzesnummer

20010492

Dokumentnummer

NOR40210022

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