§ 4
(1) Die Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Statistischen Zentralkommission setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder (Ersatzmänner) voraus. Es müssen jedenfalls die Vertreter der Bundesministerien anwesend sein, die für den betreffenden Verhandlungsgegenstand sachlich zuständig sind.
(2) Die Statistische Zentralkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende der Kommission stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Kommission. Die den Beratungen der Kommission allenfalls zugezogenen Fachreferenten und Sachverständigen haben bei Abstimmungen der Kommission kein Stimmrecht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)