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§ 4 Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1990

§ 4

Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. 1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
  2. 2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.
  3. 3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros – Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.
  4. 4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.

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