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§ 4 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.1974

§ 4

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

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