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§ 4 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Grundlegende Anforderungen

§ 4

Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

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