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§ 4 Sorgfaltspflichten-UStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 1).

Aufzeichnungspflichten

§ 4.

Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:

  1. 1. Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  2. 2. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  3. 3. Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  4. 4. im Fall einer Lieferung
  1. a) eine Beschreibung der Gegenstände,
  2. b) das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
  3. c) der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
  4. d) der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
  5. e) falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
  1. 5. im Fall einer sonstigen Leistung
  1. a) eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
  2. b) das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
  3. c) die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
  4. d) der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
  5. e) falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219059

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