2. Teil
Stromkostenzuschuss Begünstigter Personenkreis
§ 4.
(1) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage I genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(Anm.: Zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vgl. § 2, BGBl. II Nr. 167/2024.)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40250760
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