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§ 4 Schönbrunner Tiergartengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1991

§ 4

Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft jedenfalls ein tiergartenbiologisch, zoologisch, ökologischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 3 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht zu verpflichten Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

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