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§ 4 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 4

(1) Die Register werden in festen Bänden geführt. Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter von gleicher Seitenzahl.

(2) Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.

(3) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Abs. 2 angelegter Band.

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