vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

II. Schiedsrichterkollegium

Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 4

Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)