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§ 4 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Probenahme und Rückverfolgbarkeit

§ 4

(1) Die nach dieser Verordnung zu untersuchenden Tiere müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(2) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren gegeben sein. Diese Forderung ist im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das SFU-System jedenfalls erfüllt.

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