vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 SBBDB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2019

Datenlöschung

§ 4.

(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Bei Verurteilungen nach den §§ 153c bis 153e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

(3) Erfasste Datenarten sind von den aktenführenden Kooperationsstellen unverzüglich zu löschen, sofern sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für erfasste Datenarten, die von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften eigenständig verarbeitet werden, sofern nicht andere von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

(5) Die Protokolldaten (§ 3 Abs. 4) sind jedenfalls nach Löschung der verarbeiteten Daten zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010688

Dokumentnummer

NOR40215425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)