Verschwiegenheit
§ 4.
Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß § 1 Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.
Schlagworte
Rotkreuzbewegung
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20005667
Dokumentnummer
NOR40096200
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