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§ 4 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Seuchenverdächtiger Bestand

§ 4.

Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn

  1. 1. eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vorliegens klinischer Veränderungen, welche für Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, erfolgt, oder
  2. 2. im Zuge einer amtlichen Untersuchung im Bestand das Vorliegen klinischer Veränderungen, welche für die Tuberkulose bei einem Tier des Bestandes sprechen, festgestellt werden, oder
  3. 3. es sich um den Herkunftsbestand eines pathologisch-anatomisch verdächtigen Tieres gemäß § 3 Z 3 oder 5 handelt, oder
  4. 4. ein Tier des Bestandes bei einem durchgeführten Tbc-Test nicht negativ reagiert hat und es sich nicht um einen Kontaktbestand gemäß Z 7 handelt, oder
  5. 5. Tiere aus vorläufig gesperrten Beständen, in denen die amtliche Anerkennung der Tbc-Freiheit zum Zeitpunkt der Verbringung ruht, eingebracht wurden, oder
  6. 6. nicht alle Tiere des Bestandes, die geschlachtet wurden, einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 53 LMSVG oder einer Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, unterzogen wurden, oder
  7. 7. der Bestand ein Kontaktbestand eines Bestandes ist, bei dem eine offene Form der Tuberkulose festgestellt wurde, oder bei dem das Ergebnis der epidemiologischen Erhebung für den Eintrag des Erregers spricht, oder
  8. 8. beim Tierhalter oder bei Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben, eine gemäß Epidemiegesetz oder Tuberkulosegesetz meldepflichtige Form der Tuberkulose nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165515

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