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§ 4 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Zulassungsverfahren

§ 4

(1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

  1. 1. der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;
  2. 2. der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);
  3. 3. bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung;
  3. 3. Angaben zum Sortenschutz;
  4. 4. Verwendungszweck;
  5. 5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
  6. 6. Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;
  7. 7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);
  8. 8. im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.

    Dem Antrag ist eine Mindestzahl an pflanzfertigen Veredlungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, beizuschließen.

(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;
  2. 2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(5) Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.

(6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

Schlagworte

Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033491

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