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§ 4 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

§ 4

(1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.

(2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind

  1. 1. für Fließgewässer
  1. a) Phytoplankton,
  2. b) Makrophyten und Phytobenthos,
  3. c) benthische wirbellose Fauna und
  4. d) Fischfauna,
  1. 2. für Seen
  1. a) Phytoplankton,
  2. b) Makrophyten und
  3. c) Fischfauna.

(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind

  1. 1. für Fließgewässer
  1. a) Wasserhaushalt,
  2. b) Morphologie und
  3. c) Durchgängigkeit des Flusses,
  1. 2. für Seen
  1. a) Wasserhaushalt und
  2. b) Morphologie.

(4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind

  1. 1. für Fließgewässer
  1. a) Temperaturverhältnisse,
  2. b) Sauerstoffhaushalt,
  3. c) Versauerungszustand,
  4. d) Nährstoffverhältnisse und
  5. e) Salzgehalt,
  1. 2. für Seen
  1. a) Sichttiefe,
  2. b) Temperaturverhältnisse,
  3. c) Sauerstoffhaushalt,
  4. d) Versauerungszustand,
  5. e) Nährstoffverhältnisse und
  6. f) Salzgehalt.

(5) Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind

  1. 1. für Fließgewässer auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A1) sowie der Kriterien Seehöhe, Einzugsgebietsgröße sowie biotischer Faktoren (saprobieller Grundzustand, trophischer Grundzustand, Fischregionen) in Anlage A 2 und
  2. 2. für Seen auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A1) sowie der Kriterien Seehöhe und mittlerer Tiefe sowie biotischer Faktoren in Anlage A 3

    festgelegt. Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/ , zu entnehmen.

(6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn

  1. 1. die im 2. bzw. 3.Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die
  1. a) biologischen,
  2. b) hydromorphologischen und
  3. c) allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
  1. 2. §6 Abs.2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl.II Nr.96/2006, eingehalten wird.

(7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn

  1. 1. die im 2. bzw. 3.Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die
  1. a) biologischen und
  2. b) allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
  1. 2. die in den AnlagenB und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,

    wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

    Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.

(8) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn

  1. 1. die im 2. bzw. 3.Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder
  2. 2. wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist,

    wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

(9) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.

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