§ 4.
Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011857
Dokumentnummer
NOR40243037
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