2. Abschnitt
Einwegpfand Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen
§ 4.
(1) Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von € 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.
(2) Abweichend zu Abs. 1 dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.
(3) Von der Pfandpflicht gemäß Abs. 1 sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel „Milch und Milchprodukte“ (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).
(4) Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten gemäß Abs. 1 bis 3 bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255776
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